Konvention von Alkmaar
vom 18.10.1799
Die Artikel wurden von Generalmajor Knox vereinbart, ordnungsgemäß autorisiert von Seiner Königlichen Hoheit dem Herzog von York, Oberbefehlshaber der vereinigten englischen und russischen Armee, und von Bürger Rostollan, Brigadegeneral und Generalatjutant, ordnungsgemäß autorisiert von Bürger Brune, General und Oberbefehlshaber der französischen und batavischen Armee.
Artikel I.
Vom Datum dieses Abkommens an werden alle Feindseligkeiten zwischen den beiden Armeen eingestellt.
Artikel II.
Die Demarkationslinie zwischen den genannten Armeen soll die Linie ihrer jeweiligen Außenposten sein, wie sie jetzt existieren.
Artikel III.
Die Fortsetzung aller Angriffs- und Verteidigungsarbeiten wird auf beiden Seiten ausgesetzt und es werden keine neuen Arbeiten mehr unternommen.
Artikel IV.
Die am Helder oder an anderen Positionen innerhalb der Linie in Besitz genommenen Batterien, die jetzt von der vereinigten englischen und russischen Armee besetzt sind, sollen in dem Zustand wiederhergestellt werden, in dem sie eingenommen wurden, oder (im Falle einer Verbesserung) in ihrem gegenwärtigen Zustand, und die gesamte darin befindliche niederländische Artillerie soll erhalten bleiben.
Artikel V.
Die vereinte englisch-russische Armee soll so bald wie möglich an Bord gehen und das Gebiet, die Küsten, Inseln und Binnengewässer der Niederländischen Republik bis zum 30. November 1799 räumen, ohne durch Überschwemmungen, Deichdurchbrüche oder sonstige Beeinträchtigungen der Schifffahrt Schaden zu verursachen.
Artikel VI.
Kriegsschiffe oder andere Wasserfahrzeuge, die mit Verstärkung für die vereinigten englischen und russischen Armeen eintreffen, dürfen nicht an Land gehen und müssen so schnell wie möglich weggeschickt werden.
Artikel VII.
General Brune ist berechtigt, einen Offizier innerhalb der Linien der Zuype und der Helder zu entsenden, um ihm über den Zustand der Batterien und den Fortschritt der Einschiffung zu berichten. Seiner Königlichen Hoheit, dem Herzog von York, steht es ebenfalls frei, einen Offizier innerhalb der französischen und batavischen Linien zu entsenden, um sich zu vergewissern, dass auf ihrer Seite keine neuen Arbeiten durchgeführt werden. Von jeder Armee wird jeweils ein Offizier von Rang und Auszeichnung entsandt, um die Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.
Artikel VIII.
Achttausend französische und batavische Kriegsgefangene, die vor diesem Feldzug gefangen genommen wurden und nun in England festgehalten werden, werden bedingungslos in ihre jeweiligen Länder zurückgeführt. Die Verteilung und Auswahl der Gefangenen wird zwischen den beiden Republiken geregelt. Generalmajor Knox verbleibt bei der französischen Armee, um die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten.
Artikel IX.
Das zwischen den beiden Armeen vereinbarte Kartell zum Austausch der während des laufenden Feldzuges gemachten Gefangenen bleibt in vollem Umfang in Kraft, bis es vollständig durchgeführt ist. Darüber hinaus wird vereinbart, dass der niederländische Admiral de Winter als ausgetauscht gilt.
Abgeschlossen in Alkmaar am 18. Oktober 1799 durch die unterzeichneten Generaloffiziere, die mit allen Vollmachten hierzu ausgestattet sind.
(Unterzeichnet) J. Knox, Generalmajor
(Unterzeichnet) Rostollan
Quelle:
Intelligence Division, War Office, Great Britain: British minor expeditions: 1746-1812, London 1884, S. 40-41