Der Reichsdeputationshauptschluss

Demnach zu Beendigung des zwischen Kaiserlicher Majestaet und dem teutschen Reiche eines – dann der franzoesischen Republik andern Theils – ausgebrochenen Kriegs, zu folge 20sten Artikels des am 17ten Oktober 1797 geschlossenen Friedens zu Campo-Formio noch in demselben Jahre ein Friedens-Kongreß zwischen Allerhoechstgedachter Sr. Kaiserl. Majestaet und einer dazu ernannten ausserordentlichen Reichsdeputation einer – dann den Bevollmaechtigten der franzoesischen Republik andrer Seits – zu Rastadt eroeffnet worden, auch daselbst die Unterhandlungen bereits so weit gediehen, daß im Namen den teutschen Reichs in die Ueberlassung der Lande der linken Rheinseite entstehenden Verlustes die Grundlage der Entschaedigung durch Saekularisationen angenommen, diese Friedensunterhandlungen aber durch den Widerausbruch der Feindseligkeiten unterbrochen worden: so ist zwar nachher am 9ten Febr. 1801 von Sr. Kaiserl. Majestaet mit dem ersten Konsul der franzoesischen Republik auch Namens des teutschen Reichs, unter Beziehung auf die bey dem vorhergegangenen Rastadter Kongreße von der Reichsdeputation schon verwilligte Basis, Friede von Lueneville geschlossen, dieser Friedensschluß auch von Kurfuersten, Fuersten und Staenden unter reichsoberhauptlicher Mitwirkung am 7ten Maerz 1801 wirklich genehmigt, jedoch sind in diesem Friedensschlusse selbst einige Gegenstaende auf weitere Eroerterung ausgesetzt worden; indem nicht nur die im 5ten Artikel dem Herrn Großherzog von Toskana zugesagte Entschaedigung in Teutschland keine naehere Bestimmung daselbst erhalten, sondern auch vermoege des 7ten Artikels die Entschaedigungen der erblichen Reichsstaende im Gemaeßheit der schon erwaehnten zu Rastadt aufgestellten Grundsaetze noch bestimmt werden sollten.

Nachdem nun ferner von Sr. Kaiserl. Majestaet zu Vollziehung dieser Artikel, sogleich nach geschehener Mittheilung des Friedens von Lueneville, an die allgemeine Reichsversammlung durch ein eignes kaiserliches Kommissions-Dekret vom 3ten Maerz eine weiteres Reichsgutachten ueber die reichsstaendische Mitwirkungsart zur gaenzlichen Berichtigung des Reichsfriedensgeschaeftes verlangt, dieses Reichsgutachten auch den 2ten Okt. 1801 dahin, daß hiezu eine abermalige ausserordentliche Reichsdeputation, bestehend aus 8 Mitgliedern, und zwar

 

aus dem Kurfuersten-Rathe:

Kurmainz,
Kursachsen,
Kurboehmen,
Kurbrandenburg,

aus dem Fuersten-Rathe:

Baiern,
Wirtemberg,
Hoch- und Teutschmeister,
und Hessenkassel

zu ernennen sey, wirklich erstattet, und von Kaiserlicher Majestaet unterm 7ten Nov. 1801 allergnaedigst genehmigt worden; so haben sodann endlich Se. Kaiserliche Majestaet durch ein weiteres allergnaedigstes Kommissions-Dekret vom 2ten August vorigen Jahrs der allgemeinen Reichsversammlung bekannt gemacht, daß der Zeitpunkt, wo die ausserordentliche Reichsdeputation sich zu vereinigen habe, erschienen sey, daß daher saemmtliche deputirten Staende ihre Subdelegirten nach Regensburg, als den mit Beistimmung der franzoesischen Regierung festgesetzten Orte, absenden, auch daß die zu gaenzlicher Berichtigung dieses Friedensgeschaeftes fuer die Deputation erforderliche Vollmacht ausgefertigt werden solle, indem Allerhoechstsie in Ihrer reichsoberhauptlichen Eigenschaft als Ihren Kaiserl. Bevollmaechtigten bei diesem Kongresse den wirklichen Kaiserl. geheimen Rath und Kaiserl. Konkommissarius an der allgemeinen Reichsversammlung Reichsfreiherrn von Huegel zu bestimmen allergnaedigst geruhet haetten.Wie nun hierauf die Reichsvollmacht, um die in dem Lueneviller Friedensschlusse Art. 5 et 7 einer besondern Uibereinkunft noch vorbehaltenen Gegenstaende, einvernehmlich mit der franzoesischen Regierung naeher zu untersuchen, zu pruefen, und zu erledigen am 3ten August v. J. fuer diese ausserordentliche Reichsdeputation wirklich ausgefertigt worden: so haben die deputirten Reichsstaende ihre Subdelegirten, naemlich

 

Kurmainz.
Den Kaiserl. geheimen Rath, Commandeur des St. Stephans-Ordens, und Kurfuerstlich-Mainzischer Staatsminister, Herrn Franz Joseph Freiherrn von Albini.

Kursachsen.
Den kursaechsischen geheimen Rath Herrn Hans Ernst von Globig.

Kurboehmen.
Den Kaiserl. Reichshofrath Herrn Franz Alban von Schraut; und spaeterhin noch
Den Kaiserl. Kaemmerer u. Koenigl. Kurboehmischen Reichstags-Gesandten, Hrn. Ferdinand Grafen zu Colloredo Mannsfeld.

Kurbrandenburg.
Den koengl. preußischen wirklichen geheimen Staats- und Kriegsminister auch Reichstagsgesandten, des schwarzen und rothen Adlerordens Ritter, Hrn. Johann Eustachius Grafen von Schlitz, genannt Goerz, und
den koenigl. Preußischen Direktorialgesandten im fraenkischen Kreise, auch Kammer-Vizepraesidenten zu Anspach, Hern. Konrad Sigmund Karl Haenlein.

Baiern.
Den kurfuerstl. Kaemmerer, wirklichen geheimen Rath und Komitialgesandten, Herrn Alois Franz Xaver Freiherrn von Rechberg und Rothenloewen.

Wirtemberg.
Den herzogl. Wirklichen geheimen Rath, Vicepraesidenten, Kammerherrn, und Ritter des herzogl. großen Ordens, Hrn. Philipp Christian Freiherrn von Normann.

Hoch- und Teutschmeister.
Den Hrn. Karl Philipp Ernst Freiherrn von Nordegg zu Rabenau, des hohen teutschen Ordens Ritter, Rathsgebietiger der Ballei Franken, Kommentur Donauwoert, hochfuerstl. Hoch- und Teutschmeisterischen adelichen wircklichen Hof-Regierungs- und Kammerrath, und Oberamtmann des Scheuerberger Gebietes zu Hornegg.

Hessenkassel.
Den fuerstlichen geheimen Rath und Komitialgesandten Hrn. Philipp Maximilian von Guenterode; und spaeterhin noch
Den Hessenkasselschen Kriesgrath, Hrn. Georg Wilhelm von Starkloff.

 

hierher nach Regensburg abgeordnet, so, daß diese Deputationsversammlung, nach allerseitiger herkoemmlichermassen vollzogener Legitimation, am 24ten August wirklich konstituirt, und mittels Proposition des ernannten hoechstansehnlichen Kaiserlichen Herrn Plenipotentiarius eroeffnet worden.

Da nun auch zu gleicher Zeit der erste Konsul der franzoes. Republik einen Ministre extraordinaire in der Person des Citoyen Laforest, hierher angeordnet; ferner Se. Kaiserl. Russische Majestaet Ihre hohe Vermittelung, gemeinsam mit dem franzoesischen Gouvernement zu Berichtigung der gedachten Entschaedigungssache und zu Befestigung der Ruhe Teutschlands, eintreten zu lassen, sich entschlossen, und zu dem Ende bereits unterm 18ten August ersagter franzoes. Ministre Citoyen Laforest gemeinsam mit dem bey der allgemeinen Reichsversammlung akkreditirten Kaiserl. Russischen Herrn Ministre Resident Klüpffel zwei gleichlautende Deklarationen dieser Reichsdeputation mitgetheilt, worinn diese hohen vermittelnden Maechte, zum Behufe der anzustellenden Berathschlagungen, einen allgemeinen Entschaedigungsplan vorgelegt; auch kurz nachher Se. Kaiserl. Russische Majestaet einen eigenen Plenipotentiaire in der Person des Kaiserl. Russischen geheimen Raths und mehrerer Orden Ritters, Herrn Karl Freiherrn von Buehler, bisherigen ausserordentlichen Gesandten am Kurpfalzbairischen Hofe zu diesem Geschaefte hieher abzuordnen geruhet; sodann die Reichsdeputation die ihr zugestellten Deklarationen in allen ihren Theilen gruendlich erwogen, hierueber den gedachten Herrn Ministern der vermittelnden Maechte unter jedesmaliger Mittheilung der bei ihr eingereichten mannigfaltigen Reklamationen und Vorstellungen ihre Beschluesse eroeffnet; hierauf aber diese unterm 8ten Oktob. der Deputation einen abgeaenderten Plan, als Resultat ihrer neuesten Instruktionen mitgetheilt, die Deputation sodann auch diesen 2ten Plan in weitere Berathung gezogen, und hierueber den erwaehnten Herren Ministern ihre ferneren Beschluesse ebenfalls kommunizirt, darauf endlich Diese, weitere Noten vom 19ten Oktober, 15ten und 19ten November, 3ten Dec. v. J. 18ten und 31ten Jaenner, dann den 11ten dieses uebergeben haben: so ist nunmehr hiernach und aus allen vordern einzelnen Deputationsbeschluessen folgender

Deputations-Hauptschluß

abgefaßt worden:

Die Austheilung und endliche Bestimmung der Entschaedigungen geschieht, wie folgt:

§. 1.

Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, Erzherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bisthümer Trient, und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Übereinkunft, als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer über.

Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbisthum Salzburg, die Probstey Berchtolsgaden, der jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von Oesterreich gelegene Theil des Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. - Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und dem oesterreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit den bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereinigt. Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen in dem oesterreichischen Gebiet besitzt, zu nehmen.

Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben in völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt, sammt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben Statt.

Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu verstehen ist.

§. 2.

Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften: das Bistum Würzburg unter den hernach vorkommenden Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt dessen, was § 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdieß noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß die geistlichen Rechte, eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der Leutkircher Haide.

Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt. Sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingnissen die von dem Antheile des Erzherzogs Großherzogs getrennten Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf einen Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm vorhin angewiesene Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.

§. 3.

Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von Brandenburg, für das Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf dem Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.

Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf folgende Weise vertheilt, nämlich: dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und Kloppenburg.

Dem Herzoge von Aremberg: das Amt Meppen mit der Kölnischen Grafschaft Recklinghausen.

Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.

Dem Herzoge von Looz und Corswaren: die Reste der Ämter Bevergern und Wolbeck.

Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abteyen und Klöster, so in den Aemtern gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste des Bisthums Münster ausmachen, werden gedachten Aemtern einverleibt.

Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und Ahaus, mit den darin liegenden Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern; alles im Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm, und eines Drittheils für Kyrburg, dessen Abtheilung unverzüglich durch eine weitere Anordnung bestimmt werden wird.

Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen Kapitel, Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26. October vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. - Aus der getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die bisherige ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann.

Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in besagtem Amte, und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000 Gulden.

Der Fürst von Salm-Reiferscheid für die Grafschaft Niedersalm: eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.

Der Graf von Reiferscheid-Dyk erhält für die Feudalrechtee seiner Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.

§. 4.

Dem Könige von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg, für seine Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in derselben Gebieten, namentlich dem Gebiete der letzrteren, so wie dasselbe unten bestimmt werden wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen: das Bisthum Osnabrück.

Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die Abteyen Gandersheim und Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2 ooo Gulden zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.

§. 5.

Dem Markgrafen von Baaden für seinen Theil an der Grafschaft Sponheim und für seine Güter- und Herrschaften im Luxemburgischen, Elsaß u.s.f.: das Bisthum Konstanz, die Reste der Bisthümer Speier, Basel und Straßburg, die pfälzischen Aemter Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; ferner: die Herrschaft Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen von Baaden, dem Fürsten von Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner die Hessischen Aemter: Lichtenau und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach, Frauenalb, Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster, Petershausen, Reichenau, Oehringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und die Abtey Salmannsweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den unten bemerkten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am Hammersbach, Gengenbach, Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen; endlich die mittelbaren sowohl, als unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, welche von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers abhängen.

§. 6.

Dem Herzoge von Wirtemberg für das Fürstenthum Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté: die Probstey Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster: Zwiefalten, Schönthal und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner: Rothenmünster, Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen denjenigen, so in seinen neuen Besitzungen gelegen sind. Ferner: das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich:

Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.

Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden.

Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200 Gulden.

Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.

Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen 5,400 Gulden.

Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres Antheils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden.

Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200 Gulden.

Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.

§. 7.

Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St. Goar und Rheinfels, und für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Aemter Fritzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und Amöneburg, und die Klöster in besagten Aemtern; ferner: die Stadt Gelnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter Bedingung einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von Hessen-Rothenburg; welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.

Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der Hessischen Aemter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum Westphalen mit Zugehörden, und namentlich Volksmarsen, sammt den im genannten Herzogthume befindlichen Kapiteln, Abteyen und Klöstern, jedoch mit einer immerwährenden dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Vilbel, Rockenburg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe: Mönchhof, Grundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfälzischen Aemter: Lindenfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und Oppenheim; dann den Rest des Bisthums Worms; die Abteyen Seligenstadt und Marienschloß bei Rockenburg; die Probstey Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg. Alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigstens um den vierten Theil zu vermehren.

§. 8.

Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für die Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten bezeichneten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt dieses Namens: das Bisthum und Domkapitel Lübeck, das Hannöverische Amt Wildeshausen und die schon erwähnten Aemter Vechte und Kloppenburg im Münsterschen.

§. 9.

Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für seine Rechte und Ansprüche auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche zu Strasburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, deren ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die Rechte und das Eigenthum des Lübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und Crumbrook, und in denen der Insel Poel; ferner eine immerwährende Rente von 10,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi.

§. 10.

Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen für seine Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville, im Lütticher Lande: die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten.

Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine Feudalrechte in den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien: die Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letzteres im Augsburgischen.

§. 11.

Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschaft Trasp in Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg.

Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei Edelstetten unter dem Namen einer Grafschaft.

§. 12.

Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das Fürstenthum Saarbrück, zwei Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in der Ortenau: die Mainzischen Aemter Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim, Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten Mainseite, unterhalb Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub nebst Zugehörden; den Rest des eigentlichen Kurfürstenthums Köln (mit Ausnahme der Aemter Altwied und Nurburg); die Hessischen Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und Kleeberg frei von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer Weiperfelden, Soden, Sulzbach, Schwanheim und Okriftel; die Kapitel und Abteyen: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteyen und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen. Endlich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in Ansehung der Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber getroffenen Uebereinkunft zu benehmen.

Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten Theil an Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des Kurfürstenthums Trier, mit den Abteyen: Arnstein, Schönau und Marienstadt.

Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur Entschädigung für die Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und Belgien: die Bisthümer Fulda und Corvey; die Reichsstadt Dortmund; die Abtey Weingarten, die Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle Kapitel, Abteyen, Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen; unter der Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten Ansprüchen auf einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt worden sind, Genüge zu thun.

§. 13.

Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweilergehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.

Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie constituirt sind, garantirt. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besonderen Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.

§. 14.

Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg; die Abteyen Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim; jedoch unter der Clausel, gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen jedes andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder abzutreten.

Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg: das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.

§. 15.

Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im Wallersteinischen.

§. 16.

Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen Arensburg und Altenberg im Solmsischen.

§. 17.

Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§. 18.

Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des Gebiets von Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet zu einer militairischen Straße und direkten ununterbrochenen Communication von Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten.

Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg.

Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine Rechte und Ansprüche auf die 7 Dörfer Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.

Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes Münster, und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich ein Bezirk von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.

§. 19.

Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okriftel: das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.

Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§. 20.

Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum dieses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich:

Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter Miltenberg, Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach.

Dem Grafen von Leinigen-Guntersblum, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Billigheim und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Neidenau, und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, älterer Linie: die Abtey und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39

Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie: die Abtey Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi. erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§. 21.

Dem Fürsten von Wiedrunkel, für die Grafschaft Kriechingen: die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.

§. 22.

Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim und Winzenheim: die Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.

§. 23.

Dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg, für die Herrchaften Neumagen und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente von 15,000 Gulden auf das Herzogthum Westphalen.

Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hackenburg werden durch die, zwischen dem Marktgrafen von Baden, den Fürsten von Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene Uebereinkunft befriedigt.

§. 24.

Nachdem in E

Quelle:
Zeumer, Karl (Bearb.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit., Tübingen 1913