Preußische Polizeiverordnung über die Verbreitung von Steckbriefen
§ 1. Jede Obrigkeit muß, wenn ein bei ihr zur Haft gebrachter Verbrecher oder Vagadonde aus derselben entspringt, ihn schleuniger, als bis jetzt gewöhnlich geschehen ist, sofort, nachdem die Entweichung ihr bekannt geworden ist, mit Steckbriefen verfolgen, und letztern, mit dem genauen Signalement des Entwichenen versehen, nicht allein in das Provinzial-, und, dem Befinden nach, auch in ein anderes öffentliches Blatt einrücken, sondern auch an die benachbarten, so wie an die Obrigkeiten derjenigen Orte, an welchen der Entsprungene actenmäßige oder wahrscheinliche Verbindungen hat, mit Bemerkung der letztern, besonders ergehen lassen.
§ 2. Die Expeditionen der Intelligenz- und anderer öffentlichen Blätter haben die Steckbriefe auf das schleunigste abdrucken zu lassen, und für diesen Gegenstand zur leichteren Uebersicht desselben in den öffentlichen Blättern eine eigene Rubrik einzuführen.
§ 3. Jede mit der Polizei-Verwaltung beauftragte Obrigkeit in den Städten und auf dem Lande muß die Provinzial- und andere öffentliche Blätter in besonderer Beziehung auf die darin enthaltenen Steckbriefe mit der genauesten Aufmerksamkeit und Prüfung lesen, und eine eigene Steckbriefs-Controlle, und zu dem Ende ein besonderes Buch anlegen, in welchem der Inhalt aller, von ihr erlaßnen, oder in öffentlichen Blättern abgedruckten, oder bei ihr eingegangenen Steckbriefe der Justiz- oder anderer Behörden, in chronologischer Ordnung nach folgenden Rubriken:
- Nummer;
- Name, Stand und vollständige Signalement des verfolgten Verbrechers oder Vagabonden;
- Verbrechen, weshalb er verfolgt wird;
- Behörde, von welcher der Steckbrief erlassen worden;
- Datum des Steckbriefs;
- Oeffentliches Blatt oder Acten, worin derselbe enthalten;
Departement der hohen und Sicherheits-Polizei im
Königl. Ministerium des Innern.
W. Fürst zu Wittgenstein.
Quelle:
Heyde, M.G. v.d.: Repertorium der Polizeigesetze und Verordnungen in den Königlich Preußischen Staaten, Halle 1819.