Neustiftung des Weimarischen Hausordens
Orden der Wachsamkeit
oder
weissen Falkenorden
1.
Der im Jahr 1732, den 2ten August gestiftete Herzoglich Sachsen-Weimarsche Orden der Wachsamkeit, oder Orden vom weissen Falken, wird von heute an erneuert.2.
Er ist und bleibt der einzige Großherzoglich-Sachsen-Weimarsche Orden.3.
Er besteht aus drei Classen.4.
Die erste Classe wird gebildet von dem Großmeister, dem jedesmaligen regierenden Großherzog zu Sachsen-Weimar, den Prinzen Unsers Großherzoglichen Hauses und zwölf Großkreuzen.5.
In Unsern Landen vermag Niemand das Großkreuz des Ordens zu erhalten, der nicht den Rang eines wirklichen Geheimenraths oder eines General-Majors hat.6.
Die zweite Classe besteht aus fünf und zwanzig Commandeurkreuzen.7.
Im Unsern Landen vermag Niemand das Commandeurkreuz zu erhalten, der nicht den Rang eines Geheimen-Regierungs-, Staats- Justiz-, Cammer-Raths u.s.w. hat, oder den Grad eines Majors im Militärdiensten bekleidet.8.
Die dritte Classe besteht aus fünfzig Ritterkreuzen.9.
Die Hauptpflichten der Ordensritter aller Classen sind:- Treue und Ergebenheit gegen das gemeinsame Teutsche Vaterland und gegen die jedesmalige rechtmäßige höchste Nationalbehörde.
- Ein jedes Mitglied des Ordens soll, nach Maasgabe seines Standpunktes dahin wirken, daß vaterländische Gesinnung, daß Teutsche Art und Kunst, Vervollkommnung der gesellschaftlichen Einrichtungen in Gesetzgebung; Verwaltung, Staats-Verfassung und Rechtspflege sich immer weiter entwickle, und daß auf eine gründliche und des Ernstes des Teutschen National-Charatkers würdige Weise sich Licht und Wahrheit verbreiten.
- Jedes Mitglied des Ordens hat die Verbindlichkeit, sich seiner bedrängten und durch den Krieg in Nothstand versetzten Mitbürger, besonders aber der im Streite für das Vaterland Verwundeten und der Hinterlassenen der, im Kampfe für dasselbe gefallenen, Krieger werkthätig anzunehmen.
10.
Als ein den gegenwärtigen Zeiten angemessenes Symbol, welches zu Erfüllung dieser Obliegenheitn und zur Wachsamkeit für das Wohl der Teutschen auffordert, und allen Scharfsinn hierzuaufreget, ist das Ordenszeichen: ein goldener, weiß emailirter Falke, mit goldenem Schnabel und Fängen, auf einem achteckigten goldenen, grün emailirten Sterne, zwischen diesem Sterne ein viereckigter rother, etwas kleinerer Stern, dessen Spitzen weiß emailirt sind. Ueber dem Sterne befindet sich eine goldene Königliche Krone, und auf der Rückseite der achteckige grüne Stern weiß, der viereckige rothe aber grün emailirt. In der Mitte ist ein blau emailirtes Schild mit dem Wahlspruch: vigilando ascendimus. Dieses Schild ist mit einem goldenen Lorbeerkranze, und für für die Militärs mit Armatur, eingefaßt, welches eine goldene Königliche Krone bedeckt. Der zu diesem Ordenszeichen gehlrige, auf der linken Brust zu tragnde, silberne Stern hat in der Mitte einen weißen fliegenden Falken auf goldenen Grunde. Ihn umgiebt der Wahlspruch: vigilando ascendimus in blauen Email. Dieser goldene eingefaßte Kreis, liegt auf dem grünemailirten Sterne, und dieser auf dem silbernen größeren Ordenssterne.
11.
Dieses Ordenszeichen wird von der ersten Classe des Großkreuzes an einen breiten hochrothen gewässerten Bande über die rechte Achsel getragen. Der Ordens-Stern wird auf die linke Brust geheftet. Die zweite Classe für die Commandeurs trägt das Ordenszeichen an einem schmalen rothen Bande, woran es um den Hals auf die Brust herunterhängt.
Die Ritter der dritten Classe führen ein ähnliches kleines Ordenszeichen an einem rothen Bande im Knopfloche.
12.
Das Fest des erneuerten Ordens der Wachsamkeit, soll alle Jahre am 18. Oktober, als dem Nationalfeste der Befreiung Teutschlands von der Schmach ausländischer Herrschaft gefeiert werden.
13.
Jeder Ordensritter soll an diesem Tage sich durch Handlungen im Sinne der dritten seiner Ordenspflichten thätig zeigen.
14.
Der Orden hat einen Canzler und einen Ordens-Sekretär.
15.
Zum Canzler des Ordens ist der jedesmalige, im Großherzoglichen Staats-Ministerio zu Weimar dirigirende, oder den Vorsitz führende Staats-Minister bestimmt.
16.
An den Canzler des Ordens ist, alsbald nach erfolgtem Ableben eines Ordensritters, das Ordenszeichen von dessen Erben zurück zu senden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung, als ein erneuertes Statut des Ordens mit Unserer Unterschrift und Großherzoglichem Insiegel vollzogen, zu dem Archive des Ordens beilegen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. October 1815.
(L.S.)
Carl August
Quelle:
Herzogin-Anna-Amalia-Bibliothek Weimar: Statuten des Grossherzoglich Sachsen-Weimarischen erneuerten Ritter-Ordens der Wachsamkeit oder vom weissen Falken, Sig. Aa 8 : 34 [g] [2]